Bundesgerichtshof entscheidet über Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

“ Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.“ (s. BGH)

Willkommen in der schönen neuen Welt der Spitzenmedizin. Es könnte sein, dass der BGH mit dieser Entscheidung Kliniken eine große Tür für lebenserhaltende Maßnahmen geöffnet hat, die die Bilanz der Kliniken schön machen, aber das „Leben“ der Betroffenen nur sehr bedingt.

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